Das Kreditinstitut hatte ohne Rechtsgrundlage die Daten aktueller und früherer Kunden bzgl. deren Online-Nutzerverhaltens ausgewertet. Zu diesem Zweck wurde u.a. analysiert, wie oft die Betroffenen in App-Stores einkauften, wie häufig sie Kontoauszugdrucker verwendeten oder wie hoch ihre über das Online-Banking getätigten Überweisungen waren. Dadurch sollte ermittelt werden, welche Kunden digital affin sind und an wen folglich Werbung und vertragsrelevante Inhalte adressatengerecht digital gerichtet werden konnten.
Zur Durchführung der Auswertung hatte die Hannoversche Volksbank dabei einen – in der Pressemitteilung der LfD Niedersachsen nicht namentlich genannten – Dienstleister beauftragt und die so erhaltenen Ergebnisse ferner mit Informationen einer Wirtschaftsauskunftei verglichen und um diese ergänzt.
Der Bußgeldempfänger hatte die Betroffenen zwar im Vorfeld über die Analyse informiert, sich jedoch nicht ihre Einwilligung eingeholt. Nach Auffassung der LfD Niedersachsen konnte das Unternehmen die Datenauswertung dabei auch nicht auf sein berechtigtes Interesse stützen, da dieses es nicht erlaube, „Profile für Werbezwecke zu bilden, indem man große Datenbestände auswertet“ – die Interessen der Betroffenen überwogen.
Mildernd auf die Bußgeldhöhe wirkte sich aus, dass die Hannoversche Volksbank die Analyseergebnisse nicht gebraucht und im Laufe der Untersuchung mit der Datenschutzbehörde kooperiert hatte.
Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
Quellen